Als mögliche Adressaten von Geldbußen kommen natürliche als auch juristische Personen (Art 83 Abs 4, 5, 6 DSGVO und § 62 DSG) in Frage. In Österreich ist jedoch zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen juristischen Personen zu unterscheiden. Nach § 30 Abs 5 DSG können gegen Behörden und öffentliche Stellen keine Gedstrafen verhängt werden. Für privatrechtliche juristische Personen gibt es keine strafausschließende Norm, wobei es in Zusammenhang mit der Verwaltungsstrafverfahrensführung eine Besonderheit in Österreich gibt. Eine Geldbuße gegenüber einer juristischen Person kann nur dann verhängt werden, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß durch eine (identifizierte bzw namentlich genannte) natürliche Person begangen wurde (§ 30 Abs 1 und 2 DSG). Die Unionsrechtskonformität der Zurechnungsbestimmungen bzw des Zurechnungserfordernisses nach § 30 Abs 1 und 2 DSG (mit Art 83 DSGVO) ist bis heute nicht abschließend vom EuGH geklärt. Die AutorInnen verweisen dazu auf das anhängige Verfahren des EuGH C-807/21 , Deutsche Wohnen, in dem es um die Frage geht, ob sich aus der DSGVO ergibt, dass die Feststellung und Zurechnung eines Fehlverhaltens einer natürlichen Person für die Verhängung der Geldbuße gegen eine juristische Person erforderlich ist oder vom nationalen Gesetzgeber in diesem Sinne geregelt werden kann.