ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 15. 9. 2022, 10 Ra 57/22h
Der Kläger war seit 18. 3. 2010 bei der Arbeitgeberin als Buslenker beschäftigt. Mit 31. 5. 2020 wurde das Dienstverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt. Der Kläger hat die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG angefochten, da diese seine wesentlichen Interessen beeinträchtige. Das Erstgericht wies die Klage ab: Zwar seien durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, jedoch würden in der Person des Arbeitnehmers gelegene Gründe die Kündigung rechtfertigen. Ihn treffe zwar kein Verschulden am Verkehrsunfall vom 20. 1. 2020, aber sein Leiden (transiente globale Amnesie) sei allein ursächlich für den Unfall gewesen. Das OLG Wien bestätigte nun diese Entscheidung: