ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 28. 6. 2022, 8 Ra 3/22b
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber als Straßenbahnfahrer beschäftigt. Ab 16. 4. 2019 bis zum Ausspruch der Kündigung am 25. 11. 2019 war er - mit einer kurzen Unterbrechung - durchgehend im Krankenstand. Aufgrund eines orthopädischen Fußproblems (Hallux valgus) konnte er keine geschlossenen festen Schuhe tragen, was aber aus Sicherheitsgründen bei der Tätigkeit als Straßenbahnfahrer vorgeschrieben ist.