Der EuGH hat in einem deutschen Vorabentscheidungsverfahren festgehalten, dass die Verjährungsfrist von offenen Urlaubsansprüchen erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch informiert und auf den (bevorstehenden) Verfall hingewiesen hat (EuGH 22. 9. 2022, C-120/21 , ARD 6821/7/2022). Zu Beweiszwecken wird empfohlen, die Arbeitnehmer jeweils schriftlich über ihren offenen Urlaubsanspruch zu informieren und gegebenenfalls zum Verbrauch des Urlaubs aufzufordern. Für ein solches Infoschreiben hat die WKO ein Muster bereitgestellt: https://www.wko.at/oe/wko-muster-info-offener-urlaubsanspruch.docx