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Berücksichtigung eines im Ausland erlittenen Arbeitsunfalls für Anspruch auf Gesamtrente

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6833/14/2023 Heft 6833 v. 25.1.2023

ASVG: § 210

OGH 21. 6. 2022, 10 ObS 72/22v

Der Kläger erlitt am 16. 5. 2014 in Deutschland einen Arbeitsunfall, aus dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) iHv 15 % verblieben ist. Am 11. 3. 2019 erlitt der Kläger in Österreich einen weiteren Arbeitsunfall, aufgrund dessen ihm in Österreich eine vorläufige Versehrtenrente von 20 % bis 1. 3. 2020 zuerkannt wurde. Ab 2. 3. 2020 bis 31. 5. 2020 bestand beim Kläger noch eine MdE von 10 % und ab 1. 6. 2020 von 5 % auf Dauer. In Umsetzung der VO 883/2004 wurde dem Kläger im Zeitraum von 2. 3. 2020 bis 31. 5. 2020 eine Stützrente iHv 10 % und ab 1. 6. 2020 eine Dauerrente iHv 5 % gewährt. Es kam zu einer Verschlechterung der Beschwerden und Funktionseinschränkungen. Die MdE des Klägers aus dem Arbeitsunfall vom 11. 3. 2019 beträgt ab 14. 2. 2021 15 %. Für die Zukunft ist sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung möglich.

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