IESG: § 1, § 3a
OGH 27. 9. 2022, 8 ObS 4/22d
Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist im Kernbereich die Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlusts ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Zwar kann regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des "Stehenlassens" von Entgeltansprüchen noch nicht auf eine missbräuchliche Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzentgeltfonds geschlossen werden, sehr wohl aber dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dies konkret indizieren. Ob diese Annahme zutrifft, ist im Rahmen eines Fremdvergleichs mit einem typischen Arbeitnehmer zu beurteilen. Ergibt sich daraus, dass auf einen zumindest bedingten Vorsatz zur sittenwidrigen Inanspruchnahme des Insolvenzfonds zu schließen ist, kann dieses Folgerung nicht durch den Beweis über die konkreten Absichten des Arbeitnehmers widerlegt werden.