ABGB: § 916, § 1151
OLG Wien 27. 7. 2022, 7 Ra 53/22y
Im vorliegenden Fall war strittig, ob zwischen der Klägerin und der beklagten Gesellschaft ein Dienstvertrag zustande kam und der Klägerin daraus Entgeltansprüche zustehen. Dies wurde vom Erstgericht im Wesentlichen damit verneint, dass das Arbeitsverhältnis lediglich zum Schein vereinbart worden sei. Nach § 916 Abs 1 ABGB sei eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben werde, nichtig.