EStG: § 3 Abs 1 Z 30
Gemäß § 3 Abs 1 Z 30 EStG 1988 sind Einkünfte von Ortskräften aus ihrer Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland von der Einkommensteuer befreit. Es bedarf aber eines besonderen Nahebezuges zum Tätigkeitsort, um als Ortskraft zu gelten.