ArbVG: §§ 120 f
Wr Stadtwerke - ZuweisungsG: § 1 Abs 1
Eine Kündigung von Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien, die einem ihrer ausgegliederten Betriebe nach dem Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz zur Dienstleistung zugewiesen und dort als Mitglied des Betriebsrates tätig sind, unterliegt dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz für Betriebsräte nach den §§ 120 f ArbVG. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts ist daher unwirksam.