ASGG: § 54
OGH 30. 6. 2022, 9 ObA 41/22b
Gemäß § 54 Abs 1 ASGG können in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft (idR der Betriebsrat) im Rahmen ihres Wirkungsbereichs sowie der jeweilige Arbeitgeber auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebs oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden. Nach der Rechtsprechung ist aber auch in diesem besonderen Feststellungsverfahren, das Testprozesscharakter aufweist, aufseiten des Klägers ein rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO an der alsbaldigen Feststellung, und zwar bezogen auf das Verhältnis der materiell Betroffenen, erforderlich (vgl OGH 25. 3. 2021, 8 ObA 75/20t, ARD 6762/11/2021).