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Pauschalierter Aufwandersatz im ASG-Verfahren

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6831/1/2023 Heft 6831 v. 11.1.2023

Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2023 für das Verfahren 1. Instanz € 345,- bzw € 575,- und für das Berufungsverfahren € 575,- (BGBl II 2022/457). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2023 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2021/552, ARD 6779/1/2021, anzuwenden.

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