Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2023 für das Verfahren 1. Instanz € 345,- bzw € 575,- und für das Berufungsverfahren € 575,- (BGBl II 2022/457). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2023 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2021/552, ARD 6779/1/2021, anzuwenden.