Der Autor geht der Frage nach, ob die Nachwirkungen übermäßigen Alkoholkonsums infolge einer Feier, die den Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung hindern, als Krankenstand zu bewerten ist und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Gerhartl erörtert den Dienstverhinderungsgrund Krankheit näher und grenzt davon die in § 1154b Abs 5 ABGB und § 8 Abs 3 AngG geregelten sonstigen, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe ab. Auch eine Übermüdung oder Unwohlsein (als Nachwirkungen einer übermäßigen Alkoholisierung) kommt als Ursache für eine Dienstverhinderung durch Krankheit in Betracht. Ist die Herbeiführung einer Alkoholisierung, die eine Dienstverhinderung bewirkt, aber nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls verschuldet oder grob fahrlässig, kann sich das dementsprechend auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung auswirken. Es ist aber zu berücksichtigen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers auf einem nachvollziehbaren Anlass basiert (zB Geburtstag), was laut Gerhartl mildernd in die Bewertung des Verschuldensgrades einfließen kann.