BGBl I 2022/214, ausgegeben am 29. 12. 2022
Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und Artikel V des Bundesgesetzes BGBl Nr 473/1992 geändert werden
1. Aussetzung der Erhöhung des NSchG-Beitrages
Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen müsste der Beitragssatz für den Nachtschwerarbeitsbeitrag auf 4,7 % erhöht werden, um den geforderten Deckungsgrad von 75 % zu erreichen. Durch die Gesetzesänderung wurde nun sichergestellt, dass im Jahr 2023 die Höhe des NSchG-Beitrags unverändert bleibt und somit weiterhin 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt.