EStG: § 34
BFG 17. 6. 2022, RV/7100292/2022
Derjenige Teil der Pflegekosten, die der Gepflegte mangels Vermögens und hinreichenden Einkommens nicht selbst tragen kann und die tatsächlich von dem einzigen Kind des Gepflegten getragen werden, erwachsen dem Kind zwangsläufig und sind außergewöhnlich. Die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist durch Ansatz des Selbstbehaltes zu berücksichtigen. (Revision vom BFG nicht zugelassen)