EStG 1988: § 16 Abs 1
BFG 18. 10. 2022, RV/7100558/2010
Wird ein Berufswohnsitz von den verheirateten Abgabepflichtigen für ihre jeweilige auswärtige Beschäftigung benötigt, sind die notwendigen Mehraufwendungen für die Unterbringung beider Abgabepflichtigen im Verhältnis ihrer Bruttoeinkünfte (Betriebseinnahmen) auf deren Einkunftsquellen aufzuteilen. Die Zuordnung der anteiligen Mehraufwendungen für die Unterbringung am von beiden Abgabepflichtigen für Zwecke der auswärtigen Berufsausübung gemeinsam bewohnten Berufswohnsitz im Verhältnis nach den aus der jeweiligen Einkunftsquelle erzielten (Betriebs-)Einnahmen garantiert die Besteuerung nach dem Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit sowie die Einhaltung des Grundsatzes der Individualbesteuerung und wirkt einer gewillkürten Verschiebung von Aufwendungen zum besser verdienenden Abgabepflichtigen entgegen. (Revision vom BFG nicht zugelassen)