VBO 1995: § 42 Abs 2 Z 2
OGH 24. 10. 2022, 8 ObA 73/22a
Die Klägerin war seit 1999 in der Wäscherei der beklagten Stadt Wien beschäftigt. Seit April 2019 wurde sie aufgrund eines Schlaganfalls nur mehr für leichte Arbeiten eingesetzt. Aufgrund von Kniebeschwerden war sie von 13. 12. 2019 bis 7. 2. 2020 sowie ab 24. 2. 2020 arbeitsunfähig. Eine Operation am Knie wurde wegen der COVID-19 Pandemie erst am 1. 9. 2020 durchgeführt. Die Beklagte kündigte die Klägerin am 7. 9. 2020. Es war damals nicht vorhersehbar, dass die Klägerin schon am 11. 10. 2020 wieder arbeiten konnte und keine weitere Leistungsbeeinträchtigung zu erwarten war. Die Vorinstanzen haben die Wirksamkeit der Kündigung verneint und festgestellt, dass das Dienstverhältnis der Klägerin fortbestehe.