VBO 1995: § 42 Abs 2 Z 2
OLG Wien 28. 6. 2022, 7 Ra 118/21f
Treten Krankenstände auf, die den Bediensteten laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, so ist er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten iSd § 42 Abs 2 Z 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 ungeeignet. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist nicht erheblich.