Mit BGBl I 2022/188 wurden die gesetzlichen - großzügigeren - Sonderreglungen zur Kurzarbeit bis Ende Juni 2023 verlängert. Entgegen der ursprünglichen Ankündigung sind nun voraussichtlich doch kleinere Anpassungen ab 1. 1. 2023 geplant:
Lehrlinge werden aus dem Kreis der förderbaren Personen gestrichen (allerdings ist es weiterhin möglich, Lehrlinge in die Kurzarbeit bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit einzubeziehen - allerdings "ungefördert").