Die Ausgestaltung von Bereitschaftszeiten kann sehr unterschiedlich sein: Während bei den einen die Anwesenheit in der Arbeitsstätte erforderlich ist, wird bei anderen bloße Erreichbarkeit verlangt. Inwiefern solche Zeiträume als Arbeitszeit zu werten sind, war bereits häufig Gegenstand der Rechtsprechung und der Literatur. Bartmann zeigt auf, dass wegen der Komplexität des Arbeitszeitrechts die "Einzelfallbeurteilung" und die "Gesamtabwägung aller Umstände" die Rechtsprechung des EuGH dominieren. Zusammenfassend geht es stets um die Frage der Dispositionsmöglichkeit des Arbeitnehmers über die freie Zeit iZm seinen persönlichen und sozialen Interessen. Die jüngere Rechtsprechung unterscheidet bei der Frage, ob Arbeitszeit vorliegt, nicht mehr nur zwischen der Anwesenheit an einem bestimmten Ort und der (bloßen) vereinbarten Erreichbarkeit. Sie bezieht auch die Dauer der Reaktionszeit, die durchschnittliche Häufigkeit der Einsätze und die Dauer der Inanspruchnahme in die Beurteilung mit ein. Sie beachtet dabei auch solche Kriterien, die Erleichterungen mit sich bringen. Insgesamt kann man laut Bartmann festhalten, dass je größer der Eingriff in die Dispositionsmöglichkeit ist, desto eher Arbeitszeit vorliegen wird. Eine exakte Formel, ab welcher Minutenanzahl die Reaktionszeit zu einer solchen Beurteilung führt, kann die Rechtsprechung iZm einer Einzelfallbeurteilung klarerweise nicht liefern. Damit bleibt weiterhin ein Auslegungsspielraum bestehen.