AngG: § 27 Z 1
ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2, § 106 Abs 2
Weist ein Arbeitnehmer bei einer präventiven Alkoholkontrolle im Betrieb einen Blutalkoholwert von 0,3 ‰ auf, der auf einen Alkoholkonsum am Vorabend zurückzuführen ist, handelt es sich dabei um den ersten Verstoß gegen das innerbetriebliche Alkoholverbot und hat dies keine Auswirkungen auf seine Bürotätigkeit, ist die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar und eine Entlassung unberechtigt. Der Arbeitgeber hätte bei dieser erstmaligen und relativ geringfügigen Übertretung zunächst eine Verwarnung aussprechen müssen.