Die Autoren legen im Beitrag neben den in § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB geregelten Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsansprüchen aufgrund einer Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen Augenmerk auf die in Kollektivverträgen normierten Freistellungsansprüche. Macht ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer einen kollektivvertraglichen Freistellungsanspruch geltend, stellt sich die Frage nach einer Aliquotierung. Kollektivverträge differenzieren dabei generell nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigen, sondern gehen bei der Bemessung des Anspruchs von einer 5-Tage-Woche aus. Wird weniger Tage gearbeitet, ist das Ausmaß eines Freistellungsanspruchs nach Ansicht der Autoren im Verhältnis zu den regelmäßig geleisteten Arbeitstagen innerhalb einer Woche zu aliquotieren. Sofern nicht stundenweise Ansprüche gewährt werden, ist dabei trotz einer Aliquotierung die kleinste Einheit des zu verbrauchenden Freistellungsanspruchs der gesamte Arbeitstag, sodass Teile von Tagen aufzurunden sind.