AÜG: § 11 Abs 2 Z 6
OLG Wien 29. 8. 2022, 9 Ra 39/22d
Gemäß § 11 Abs 2 Z 6 AÜG sind Vereinbarungen und Bedingungen, die die überlassene Arbeitskraft für die Zeit nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zum Überlasser, insbesondere durch Konventionalstrafen, Reugelder oder Einstellungsverbote, in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränken, verboten. Unzulässig ist jede Beschränkung der Erwerbstätigkeit der überlassenen Arbeitskraft nach Ende des Vertragsverhältnisses zum Überlasser, somit Konkurrenzklauseln (vgl § 36 AngG) jeglicher Art. Das Ziel der Regelung ist es, die volle Beweglichkeit der überlassenen Arbeitskraft am Arbeitsmarkt sicherzustellen.