Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten und im Ausland wohnen (zB Grenzpendler), unterliegen grundsätzlich der österreichischen Sozialversicherung. Allerdings kann Homeoffice-Arbeit (idR ab einem Ausmaß von mindestens 25 % der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts) zu einem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen. Die aus Anlass der Coronakrise geschaffene Sonderregelung, wonach coronabedingtes Homeoffice im Ausland (auch bei Überschreitung der 25%-Grenze) an der SV-Zuständigkeit nichts ändern soll, wurde nun durch die EU-Verwaltungskommission nochmals bis zum 30. 6. 2023 verlängert.