ABGB: § 879, § 1486, § 1491
OGH 28. 9. 2022, 9 ObA 72/22m
Die Klägerin legte in ihrer Klage der Berechnung ihrer Entgeltansprüche für die Monate März, April und Mai 2020 (Corona-Kurzarbeit) ein Durchschnittsmonatsengelt von € 3.749,86 brutto, bestehend aus dem Grundlohn und dem Durchschnitt ihrer Provisionen für die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zugrunde. Das Berufungsgericht erachtete diesen Teil ihres Klagebegehrens als verfallen. Der OGH wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision nun zurück: