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Wolf/Potz/Krömer, Wie viel Schutz vor COVID-19 darf sein?, ZAS 2022/22

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6823/19/2022 Heft 6823 v. 10.11.2022

Im Zusammenhang mit COVID-19 müssen Arbeitgeber schon auf Basis der Fürsorgepflicht im Betrieb wirksame Schutzmaßnahmen einführen. Dabei sei eine "mehrdimensionale Güterabwägung" durchzuführen, in deren Rahmen nicht nur die individuellen Interessen der Arbeitnehmer, sondern ebenso sowohl unternehmerische als auch gesamtgesellschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind. Dabei zeigt sich die Notwendigkeit, dass die Schutzmaßnahmen in ein auf die konkreten betrieblichen Rahmenumstände abgestellten betriebliches Präventions- und Sicherheitskonzept iSd ASchG eingebettet werden müssen: Die Arbeitgeber haben die mit der Erbringung der Arbeitsleistungen verbundenen Gefahren zu evaluieren und jene Maßnahmen zu ergreifen, die diese Gefahren so weit wie möglich minimieren. Die ergriffenen Mittel müssen auch wirksam sein, also die Gefahren auch tatsächlich beseitigen. Arbeitnehmer seien umgekehrt auch gesetzlich verpflichtet, die zu ihrem Schutz vorgesehenen Anweisungen der Arbeitgeber zu befolgen und sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung so weit wie möglich vermieden wird (vgl § 15 ASchG). Nicht zuletzt sind bei der Einführung von COVID-19-Schutzmaßnahmen auch die sozialen Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates in Form von (notwendigen) Betriebsvereinbarungen zu beachten.

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