Im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Verkürzung der Lohnsteuer kann der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs 3 EStG unmittelbar in Anspruch genommen werden. In solchen Fällen ist der Arbeitnehmer nach § 41 Abs 1 Z 11 EStG zu einer Veranlagung verpflichtet. Die Gesetzesmaterialien sehen wegen der einfacheren Vollziehung eine unmittelbare Inanspruchnahme im Zuge der Pflichtveranlagung vor. Da eine solche aber nicht automatisch zum Vorliegen einer Steuererklärungspflicht führt, gehen die Autoren in Anlehnung an die Ausführungen in den LStR zu § 41 Abs 1 Z 3 und 4 EStG davon aus, dass auch bei Pflichtveranlagungen gemäß § 41 Abs 1 Z 11 EStG nur bei entsprechendem Tätigwerden der Finanzverwaltung eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung vorliegt und die Veranlagung ansonsten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt. Im Zuge eines kollusiven Zusammenwirkens von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehe auch kein Anwendungsbereich für eine Nettolohnvermutung iSd § 62a Abs 1 Z 3 EStG.