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Zankel, Schutz von Hinweisgebern im österreichischen Arbeitsrecht, ASoK 2022, 298

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6823/18/2022 Heft 6823 v. 10.11.2022

Hinweisgeber unterstützen zweifelsohne in vielen Fällen die Aufklärung erheblicher Rechtsverstöße. Nicht selten sind diese Hinweisgeber Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens und tragen naturgemäß auch das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen des Arbeitgebers. Zankel untersucht, inwieweit Hinweisgeber, sofern sie Arbeitnehmer eines Unternehmens sind, gegen derartige Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind. Seiner Ansicht nach sind gutgläubige Hinweisgeber im österreichischen Arbeitsrecht vor Kündigungen ihres Arbeitgebers nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG geschützt, insbesondere wenn eine BV oder betriebsinterne Richtlinie die Möglichkeit der Meldung von Rechtsverstößen beim Arbeitgeber oder einer von diesem eingerichteten Stelle vorsieht. Sollte der Anwendungsbereich des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG nicht eröffnet sein, könnte sich ein Hinweisgeber alternativ auch auf den Rechtsgrund der Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB berufen. Würde ein Arbeitnehmer dahin gehend sanktioniert, dass er in Reaktion auf einen im guten Glauben getätigten Hinweis iZm einer Rechtsverletzung gekündigt wird, würde die Kündigung aus gänzlich von der Rechtsordnung zu missbilligenden Motiven erfolgen und wäre daher sittenwidrig. Greifen diese Rechtsinstrumentarien nicht, könnte von Hinweisgebern in Betrieben ab 250 Mitarbeitern ein Staatshaftungsanspruch wegen Nichtumsetzung der RL 2019/1937 gegenüber der Republik Österreich geltend gemacht werden, wenn Hinweisgeber aufgrund einer gutgläubigen Hinweisgebermeldung von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden.

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