EStG 1988: § 67 Abs 3
BFG 27. 9. 2022, RV/3100842/2019
Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer war seit Dezember 2010 bei einem italienischen Arbeitgeber in Italien durchgehend als Grenzgänger beschäftigt und bezog daraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Jänner 2016 wurde das Unternehmen geschlossen und dem Beschwerdeführer vom Arbeitgeber eine beendigungskausale Abfertigung in Höhe von € 10.446,68 ausbezahlt.