UWG: § 26c
OGH 18. 7. 2022, 8 ObA 49/22x
Der beklagte Arbeitnehmer war als Servicetechniker für Brandschutzanlagen beim Kläger beschäftigt. Mit dem Arbeitnehmer wurde vereinbart, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraulich und geheim zu halten und ausschließlich für Zwecke des damaligen Arbeitgebers zu verwerten. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer als Servicetechniker für Brandschutzanlagen bei einem Dritten tätig und betreut dort Kunden, die er zuvor für den Kläger betreute. Die Vorinstanzen wiesen die auf Unterlassung der Verwendung von Kundendaten und Preislisten des Klägers gerichtete Klage ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer diese Informationen verwendet hätte, um gezielt Kunden des Klägers abzuwerben. Der OGH bestätigt diese Entscheidung: