AngG: § 36, § 38
OLG Wien 27. 7. 2022, 7 Ra 24/22h
Im vorliegende Fall wurde der Arbeitnehmer, der gegen die mit der Arbeitgeberin vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßen hat, schuldig erkannt, der Arbeitgeberin die vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nur während eines halben Jahres in einem Konkurrenzunternehmen tätig war, und im Hinblick auf die in diesem Zeitraum herrschende Pandemie-Situation, aufgrund welcher es der Arbeitnehmer vorgezogen hat, mit dem bisherigen Geschäftsführer des Unternehmens in einem neuen Unternehmen zusammenzuarbeiten, hat das Erstgericht aber eine Mäßigung der mit vier Monatsgehältern festgelegte Konventionalstrafe auf die Hälfte des geltend gemachten Betrages vorgenommen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Parteien abgewiesen und die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt: