GewO 1859: § 82 lit d
OLG Wien 11. 8. 2020, 10 Ra 34/22a
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber mit der Entrümpelung von Wohnungen beauftragt. Die Arbeit wurde in 2-Personen-Teams vorgenommen, wobei der Kläger als Lkw-Fahrer "die Verantwortung für das Team trägt". Es besteht eine Dienstanweisung, dass sämtliche entrümpelten Gegenstände am Mistplatz zu entsorgen sind. Der Kläger kannte diese Dienstanweisung und hat auch an entsprechenden Compliance-Schulungen teilgenommen.