AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 27. 6. 2022, 9 Ra 23/22a
Grundsätzlich kann es eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG darstellen, wenn sich ein Arbeitnehmer durch den Konsum von Alkohol wiederholt in einen Zustand versetzt, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr wahrnehmen kann (nur wenn der Alkoholmissbrauch bereits den Grad einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit erreicht, kann der Konsum von Alkohol nicht mehr als schuldhaft angesehen werden und es fehlt an der Tatbestandsmäßigkeit des § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG). Zwar beinhaltet der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit weder das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit - es werden grundsätzlich auch einmalige Verfehlungen von ihm erfasst - noch betrifft er allein dienstliche Verfehlungen. Die Rechtsprechung hat jedoch auch im Zusammenhang mit der Vertrauensunwürdigkeit aufgrund von Alkoholgenuss eine Entlassung erst als gerechtfertigt angesehen, wenn der Angestellte sich mehrfach diesbezüglicher Verfehlungen schuldig gemacht hat (vgl 30. 4. 1997, 9 ObA 33/97m). Wegen einer einmaligen Pflichtwidrigkeit wurde die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nur in seltenen Ausnahmefällen anerkannt.