Wr VBO 1995: § 45 Abs 2 Z 2
Verstößt ein Anästhesist gegen grundsätzliche Hygienemaßnahmen, indem er ein Narkosemittel falsch lagert und anschließend entgegen wesentlicher Anwendungsvorgaben verabreicht und damit Patientinnen lebensbedrohend gefährdet, rechtfertigt dieses grob fahrlässige Fehlverhalten eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.