Mit dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG, 210/ME) soll die RL (EU) 2019/1937 zum Schutz von Whistleblowern umgesetzt werden. Ziel der RL ist die Etablierung von EU-weit gemeinsamen Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes, was zB im Bankwesen kein gänzlich neues Thema ist. Fischer geht der Frage nach, ob das HSchG eine Verpflichtung zur Schaffung einer Compliance-Organisation begründet, da nach § 12 HSchG auch ein verpflichtendes Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen umgesetzt werden soll. Für Fischer sieht der Entwurf zum HSchG keine verpflichtende Umsetzung von Compliance-Konzepten vor. Zum einen umfasst der Anwendungsbereich des Compliance-Begriffs wesentlich mehr als der sachliche Geltungsbereich des HSchG und zum anderen sieht eine erfolgreiche Compliance-Organisation neben Überwachungsmöglichkeiten auch das unternehmensinterne Inkraftsetzen jener Vorschriften vor, die für das jeweilige Unternehmen gelten sollen. Selbst wenn gesetzliche Erweiterungen in diesem Bereich ausbleiben, wird Compliance aufgrund der Überlappungen jedoch noch größere Bedeutung erlangen, da effektiver Hinweisgeberschutz und intakte Compliance Hand in Hand gehen.