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BFG: Ausgaben für Strom und Betriebskosten im Homeoffice - keine Werbungskosten

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6821/15/2022 Heft 6821 v. 28.10.2022

EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 7 und Z 7a, § 20 Abs 1 Z 2 lit d

Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitszimmers nicht gegeben, da am Dienstort ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Strom und Betriebskosten im Homeoffice nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

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