EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 7 und Z 7a, § 20 Abs 1 Z 2 lit d
Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitszimmers nicht gegeben, da am Dienstort ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Strom und Betriebskosten im Homeoffice nicht als Werbungskosten anerkannt werden.