ASVG: § 67 Abs 4
VwGH 7. 9. 2022, Ra 2021/08/0058
Im Fall eines Betriebsübergangs haftet der Erwerber für Sozialversicherungsbeiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers, für die Zeit von höchstens 12 Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet (§ 67 Abs 4 ASVG). Nach der Rechtsprechung des VwGH genügt der Erwerb bloßer Teile der Betriebsmittel des Vorgängerbetriebs im Allgemeinen nicht für den Eintritt der Rechtsfolge des § 67 Abs 4 ASVG. Unter der Voraussetzung einer "selbstständigen Betriebsmöglichkeit" ist aber ein haftungsauslösender Teilbetriebserwerb möglich, bei dem sich die Haftung allerdings nur auf jene Beitragsschulden beziehen kann, die in diesem Teilbetrieb angefallen sind. Nur auf Basis des Wissens um den Tätigkeitsbereich eines Betriebes kann beurteilt werden, ob im Erwerbszeitpunkt mit den erworbenen Betriebsmitteln die Fortführung dieses konkreten Betriebs möglich gewesen wäre, ob es sich also bei den übernommenen Betriebsmitteln um jene handelt, mit denen der (Teil-)Betrieb des Vorgängers in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger, hätte fortgeführt werden können (vgl VwGH 9. 9. 2009, 2007/08/0039, ARD 6024/10/2010).