UrlG: § 10 Abs 2
OGH 29. 6. 2022, 8 ObA 37/22g
Nach § 10 Abs 2 UrlG gebührt keine Urlaubsersatzleistung, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Unionsrecht hat der EuGH ausgesprochen, dass Art 7 der RL 2003/88/EG iVm Art 31 Abs 2 der Grundrechtecharta einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet (vgl EuGH 25. 11. 2021, C-233/20 , job-medium, ARD 6776/8/2021).