UrlG: § 4, § 10
OLG Wien 23. 6. 2022, 10 Ra 23/22h
Die Beweislast für den erfolgten Urlaubsverbrauch im Arbeitsverhältnis trifft den Arbeitgeber: Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend, dann hat er das Bestehen dieses Anspruchs in dem von ihm behaupteten Ausmaß nachzuweisen; den Beweis dafür, dass dieser Geldanspruch des Arbeitnehmers bereits ganz oder teilweise durch tatsächlichen Urlaubsverbrauch erfüllt worden ist, hat hingegen der Arbeitgeber zu erbringen.