EStG 1988: § 3 Abs 2, § 33 Abs 5, § 47 Abs 2
BFG 1. 9. 2022, RV/7102427/2022
Die Beschwerdeführerin ging im Streitjahr keiner nichtselbstständigen Beschäftigung nach, sondern bezog zunächst vom Arbeitsmarktservice Notstandshilfe, im zweiten Halbjahr bezog sie Pensionseinkünfte. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab eine Gutschrift iHv € 262,- und wurde darin begründend ausgeführt, dass die steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umgerechnet und Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt wurden. Daraus habe sich ein Durchschnittssteuersatz ergeben, der auf das steuerpflichtiges Einkommen angewendet wurde.