EStG 1988: § 34
BFG 23. 9. 2022, RV/7102807/2022
Der Beschwerdeführer machte Kosten für das Lycee Francais de Vienne (Schulgeld, Halbpension und Unterrichtsmaterialien) für seine Adoptivtochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese Kosten seien für eine gesunde Entwicklung bzw ein gesundes Leben in Einklang mit der eigenen Identität der Tochter zwangsläufig angefallen und stellten auch für sie selbst als Unterhaltsberechtigte eine außergewöhnliche Belastung dar; die Sprachförderung sei maßgeblich für ihren Identitätsfindungsprozess und ihre Persönlichkeitsentwicklung, um Zugang zu ihren Wurzeln finden zu können und später der familiären und kulturellen Herkunft nachzugehen. Die Sprache des Geburtslandes der Tochter sei nämlich Französisch.