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Keine Berücksichtigung von nachgekauften Schul- und Studienzeiten für Hacklerpension

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6820/15/2022 Heft 6820 v. 20.10.2022

ASVG: § 227 Abs 1 Z 1, § 617 Abs 13

OLG Linz 28. 7. 2022, 12 Rs 63/21b

Das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111 hat - unter anderem - die Erschwerung des Zugangs zur Langzeitversicherungspension (vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; "Hacklerpension") bis zum Jahr 2013 und deren adaptiertes Auslaufen ab dem Jahr 2014 beabsichtigt (vgl ErlRV 981 BlgNR 24. GP 190 [Pkt 21]). Dazu wurde für nach dem 2. 6. 1965 geborene Versicherte das Antrittsalter mit der Vollendung des 62. Lebensjahres festgesetzt, gleichzeitig aber in der neu geschaffenen Z 4 des § 617 Abs 13 ASVG ausdrücklich festgehalten, dass "als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 607 Abs 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind" (Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung, solche wegen des Anspruchs auf Wochengeld und für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes). Für die solchermaßen adaptierte Langzeitversicherungsregelung sollten "‚nachgekaufte Schul- und Studienzeiten oder andere Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung" nicht mehr berücksichtigt werden (ErlRV 981 BlgNR 24. GP 207). Parallel dazu wurde mit 1. 1. 2011 der "Nachkauf" von Schul- und Studienzeiten nach § 227 Abs 3 ASVG erheblich verteuert.

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