KV-Universitäten: § 22 Abs 1
OGH 14. 7. 2022, 9 ObA 76/22z
Nach § 22 Abs 1 des KV für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten dürfen Arbeitnehmer, die seit 20 Jahren bei der jeweiligen Universität beschäftigt sind, oder die das 45. Lebensjahr vollendet haben und seit 15 Jahren bei der jeweiligen Universität beschäftigt sind, oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben und seit 10 Jahren bei der jeweiligen Universität beschäftigt sind, nur mit Angabe eines Grundes gekündigt werden. Die Voraussetzung des 45. oder 50. Lebensjahres muss dabei zum Kündigungszeitpunkt vorgelegen sein und nicht erst zum Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses. Dies folgt aus dem Wortlaut der Bestimmung ("nur mit Angabe eines Grundes gekündigt werden") und entspricht auch der Lehre (Pfeil, Personalrecht der Universitäten § 22 KollV Rz 6).