Journalisten-KV: § 6
OLG Wien 28. 6. 2022, 8 Ra 7/22s
Nach § 6 Z 1 des Kollektivvertrags für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes (kurz: Journalisten-KV) gilt ua als Redakteur, wer kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Medien regelmäßig in der Weise mitwirke, dass er Inhalte sammelt, sichtet, ordnet, diese auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet.