DO.B: § 38 Abs 6a, § 238
OGH 30. 8. 2022, 8 ObA 59/22t
Die Klägerin war bei der beklagten ÖGK (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) zunächst von 1. 6. 2017 bis 28. 2. 2018 als Turnusärztin in der Basisausbildung beschäftigt, anschließend wurde das Dienstverhältnis zur Verwendung der Klägerin als Turnusärztin für Allgemeinmedizin von 1. 3. 2018 bis 31. 5. 2020 verlängert. Das Dienstverhältnis unterliegt den Bestimmungen der Dienstordnung B für die Ärztinnen und Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B).