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Wagner-Steinrigl, Angemessene Abhilfe gegen Belästigung - was ist konkret zu tun?, DRdA-infas 2022, 113

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6815/18/2022 Heft 6815 v. 15.9.2022

Da Belästigungen nach dem GlBG im Arbeitsleben präsent sind, ist es für Arbeitgeber wichtig, sich mit dieser Thematik zu beschäftigen und Handlungskompetenzen zu erwerben. Liegt eine Beschwerde wegen Belästigung vor, ist zuerst ein Gespräch mit der beschwerdeführenden Person zu führen. Dabei ist genaues Zuhören, Wertschätzung und das Ernstnehmen der Beschwerde essentiell. Zeitnah ist auch mit der beschuldigten Person ein Gespräch zu führen und der Sachverhalt offen zu kommunizieren. Nach dem Setzen erster Abhilfehandlungen (zB Änderung von Arbeits- oder Dienstplänen) ist die Belästigung vom Arbeitgeber zu beurteilen. Die Autorin stellt dazu ein Prüfraster zur Verfügung, welche Umstände zu analysieren sind: zB das belästigende Verhalten selbst, die Begleitumstände, das bisherige Verhalten der beschuldigten Person, die Positionen der beteiligten Personen (Machtaspekt) etc. Je nach Ergebnis sind Abhilfehandlungen zu setzen, wobei die Beendigung des Dienstverhältnisses mit der belästigenden Person die gravierendste Form darstellt. Zur Frage, ob eine Kündigung oder eine Entlassung aufgrund des belästigenden Verhaltens verhältnismäßig ist, hat der OGH bereits eindeutige Wertungsgebote aufgestellt.

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