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Prankl, Kündigung durch Stellvertreter: Innenvollmachten und Schriftformgebote, RdW 2022/460, 558

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6815/17/2022 Heft 6815 v. 15.9.2022

Nach der OGH-Rechtsprechung zu nachträglich genehmigten vollmachtslos ausgesprochenen Kündigungen sind die Schutzinteressen eines Arbeitnehmers nur dann gewahrt, wenn dieser während der gesamten Kündigungsfrist Gewissheit über die Rechtswirkungen der Kündigung hat. Wird eine Kündigung durch einen bloß intern Bevollmächtigten ausgesprochen und wurde der Kündigung keine Vollmachtsurkunde angefügt, ist dies mit dem Klarstellungsinteresse des Arbeitnehmers nicht vereinbar und ist die Kündigung schwebend unwirksam. Durch eine Nachlieferung des Vollmachtsnachweises kann die Kündigung saniert werden - allerdings nur dann, wenn dem Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an gerechnet noch die gesamte Kündigungsfrist zur Verfügung steht. Liegt ein Schriftformvorbehalt für den Ausspruch der Kündigung vor, stellt sich die Frage, ob sich dieser bei Einschaltung eines Vertreters auch auf die vorgelagerte Vollmachtserteilung erstreckt. Zweck des Schriftformgebots ist es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, die Wirksamkeit der Kündigung auch beurteilen zu können. Damit greift das Schriftformgebot bei Kündigungsausspruch durch einen Vertreter auf die Vollmachtserteilung über, womit die Kündigung erst wirksam wird, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung samt Vollmacht zum Kündigungsausspruch schriftlich zugeht.

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