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Homeoffice und Arbeitsunfall

Thema - SozialversicherungsrechtDr. Thomas RauchARD 6815/3/2022 Heft 6815 v. 15.9.2022

Durch die Erbringung der Arbeitsleistungen in der Privatwohnung des Arbeitnehmers kann das Risiko der Ansteckung mit Corona (beispielsweise durch Aerosole in Großraumbüros) vermieden werden. Das Homeoffice hat daher in der Praxis durch die Corona-Krise eine erhebliche Bedeutung erlangt. Daher wurde eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen, die mit 1. 4. 2021 in Kraft getreten ist.11Die neuen gesetzlichen Regelungen sind insbesondere in § 2h AVRAG, § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG, § 2 Abs 4 DHG, § 4 Abs 10 ArbIG, § 26 Z 9 lit a EStG, § 49 Abs 3 Z 31 ASVG und § 175 Abs 1a und 1b ASVG enthalten. Weiters sind insbesondere kollektivvertragliche Regelungen zu beachten.22Siehe dazu zB Hitz, Kommentar zum IT-Kollektivvertrag2 (2021) § 9 Rz 1 bis 19. Die in den § 175 ASVG neu eingefügten Abs 1a und 1b enthalten Klärungen zum Thema Arbeitsunfall und Homeoffice. In diesem Zusammenhang werden im Folgenden ua zwei aktuelle Entscheidungen des OGH (wobei eines der beiden Erkenntnisse eine Judikaturwende gebracht hat) erörtert. Aufgrund der zahlreichen im Überblick dargestellten Pflichten des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen und der besonderen Regelungen zum Krankenstand ist es auch für Arbeitgeber von besonderem Interesse, ob ein Unfall als Arbeitsunfall einzustufen ist. Für Arbeitnehmer ist va der Unfallversicherungsschutz von Bedeutung.

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