Bisher wurde der FABO+ nur dann zuerkannt, wenn auch ein Bescheid über Familienbeihilfe oder zumindest über eine Differenz-/Ausgleichszahlung der österreichischen Finanzverwaltung vorgelegen ist. Wenn jemand aber im Ausland ohnedies höheres oder (fast) gleich hohes Kindergeld bekommen hat wie in Österreich die Familienbeihilfe gewesen wäre, dann hat kaum jemand einen Antrag auf Differenzzahlung in Österreich gestellt - weil die Differenz ja null gewesen wäre. Die Finanzverwaltung hat aber ohne diesen (Null)Bescheid den FABO+ immer abgelehnt. Mit Erkenntnis VwGH 6. 4. 2022, Ra 2021/15/0067, ARD 6801/14/2022, wurde nun klargestellt, dass ein derartiger Antrag nicht notwendig ist. Es ist nur glaubhaft zu machen, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht, es muss aber kein Antrag gestellt werden. In der Praxis bedeutet das, dass bei Fällen mit EU/EWR/Schweiz-Bezug bei Vorliegen einer SV-Pflicht in Österreich der FABO+ immer zusteht, auch wenn die Kinder im Ausland leben. ( Quelle: www.entsendung.at ; News vom 8. 6. 2022)