Das sozialversicherungsrechtliche Anspruchsprinzip (§ 49 Abs 1 ASVG) ist für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Beiträge der betrieblichen Vorsorge und das lohnsteuerrechtliche Zuflussprinzip (§ 19 Abs 1 EStG 1988) für die Abfuhr von Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer maßgeblich. Das Sozialversicherungsrecht regelt beitragsfreie Entgelte ausschließlich in § 49 Abs 3 ASVG, wobei in vielen Fällen auf steuerrechtliche Bestimmungen verwiesen wird. Im Steuerrecht wird zwischen nicht steuerbaren Leistungen des Arbeitgebers gemäß § 26 EStG 1988 und steuerbaren Einkünften nach § 25 EStG 1988, die aber in Folge nach den §§ 3, 67, 68 EStG 1988 steuerbefreit bzw steuerbegünstigt sind, unterschieden. In einer tabellarischen Übersicht werden Befreiungs- bzw Begünstigungstatbestände in der Personalverrechnung dargestellt, gegliedert danach, für welche Abgabenbereiche sie Gültigkeit haben.